Im Dialog
in den machen Eingaben nur in den Datenfeldern Sinn, die wirklich für alle Vergabe-LVs dieses Projektes zutreffen. Die Eingaben werden als Vorbelegung in die übernommen. Hier festgelegte Vertragsbedingungen gelten für Aufträge, die Sie über Neu | Auftrag anlegen.Die Eigenschaften entsprechen sich in LV und AUF. Aufträge, die Sie über Abzüge Brutto und Abzüge Netto gehen später in die Abrechnung des Projektes ein.
erzeugen (empfohlen), übernehmen automatisch die Vorbelegungen aus dem LV. In den Vertragsbedingungen definierteDer Ordner
enthält bereits einige fix vorgegebene Standardeinträge wie bspw. das . Für alle abgeblendet (grau) dargestellten Einträge können die Angaben in den Spalten (z.B. 'Beginn der Arbeiten') und (z.B. 'Datum') nicht geändert oder gelöscht werden.Alle schwarz dargestellten Vertragsbedingungen, z.B.
sowie Einträge in den Ordnern und können Sie im Eingabefeld überschreiben oder über die Schaltfläche entfernen. Über können Sie zusätzliche Bedingungen formulieren.Durch Änderungen an den Vertragsbedingungen können Sie die Einstellungen in bereits vorhandenen
überschreiben - vorausgesetzt, diese Abzüge wurden in der Rechnung noch nicht gesetzt.Basis für die Berechnungen aller Abzüge, zur Anzeige in diesem Dialog, ist die Auftragssumme - auch wenn eingestellt ist:
. Ein Rechnungsbetrag existiert im Auftrag noch nicht, die Einstellung wird für die Berechnung der tatsächlichen Beträge in der nachfolgenden Rechnungsfreigabe verwendet.nicht der Status in der Rechnungsfreigabe berücksichtigt wird.
Kostenauswertung: Die Vertragsbedingungen aus und können Sie optional lassen. Die Vertragsbedingungen werden in der Zahlungsprognose für die Berechnung der Bruttofaktoren verwendet. In der Leistungsprognose (Netto) spielen Sie keine Rolle. Die Einstellung wird bei Aufträgen beachtet, die noch sind, und/oder wenn bei der Ermittlung der PrognoseBei Aufträgen, zu denen schon Rechnungsfreigaben vorhanden sind:
Die Summen, die bei den Abzügen Netto/Brutto angegeben sind, zeigen in der Projekttabelle Aufträge den Wert, der aus Abzügen der ermittelt ist - Werte die als definiert sind, erscheinen in Klammern. In den Teil-Dialogen der Rechnungsfreigabe ist es umgekehrt.
Sicherheitsleistung nach VOB
Bei Aufträgen im Geltungsbereich der VOB gilt:
Abs. (1)
Auf Sicherheitsleistung soll ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Mängel der Leistung voraussichtlich nicht eintreten. Unterschreitet die Auftragssumme 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer, ist auf Sicherheitsleistung für die Vertragserfüllung und in der Regel auf Sicherheitsleistung für die Mängelansprüche zu verzichten. Bei Beschränkter Ausschreibung sowie bei Freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.
Abs. (2)
Die Sicherheit soll nicht höher bemessen und ihre Rückgabe nicht für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen werden, als nötig ist, um den Auftraggeber vor Schaden zu bewahren. Die Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag soll 5 Prozent der Auftragssumme nicht überschreiten. Die Sicherheit für Mängelansprüche soll 3 Prozent der Abrechnungssumme nicht überschreiten.
"Abs. (6)
1. Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.
Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt.
Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf ein Sperrkonto bei dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muss er veranlassen, dass dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags benachrichtigt. Absatz 5 gilt entsprechend. ..."
(Absatz 5 regelt: "... Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.")
"Abs. (8)
1. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Sicherheit für Mängelansprüche umfasst sind, noch nicht erfüllt sind. Dann darf er für diese Vertragserfüllungsansprüche einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten.
2. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für Mängelansprüche nach Ablauf von 2 Jahren zurückzugeben, sofern kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart worden ist. Soweit jedoch zu diesem Zeitpunkt seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten."
Quelle Fachinformation Bundesbau (zuletzt besucht am 17.04.2020)