Bauabzugssteuer

Das Feld Bauabzugssteuer ist nur dann automatisch mit 15% vorbelegt, wenn keine Freistellung vorliegt. Die Vorbelegung stammt aus den Vertragsbedingungen. Die Freistellung tragen Sie beim Erfassen der Angebote im Dialog Eigenschaften: Angebot ein. Das zuständige Finanzamt des Auftragnehmers können Sie bei seinen Adressdaten eintragen.

Die Beträge, die sich bei Anwendung der Bauabzugssteuer ergeben, werden nicht bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages berücksichtigt: Sie stellen keine Minderung der erbrachten Leistung dar und auch keine zurückbehaltene Zahlung. Würde man die Bauabzugssteuer bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages mindernd berücksichtigen, so würden diese Beträge am Ende mit der Schlussrechnung bezahlt - es wäre bisher dann genau um diese Beträge 'zu wenig' gezahlt worden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Inanspruchnahme von Skonto auch auf die Höhe der Bauabzugssteuer auswirkt, da der Gesetzestext (s.u.) vom 'Entgelt' spricht.

Kurzinfo zur Bauabzugssteuer

Grundlage für den Abzug der Bauabzugssteuer ist das 'Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe' vom 30. August 2001 (BGBl. 2001 Teil 1 Nr. 46 v. 06.09.01).

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), so muss dieser Leistungsempfänger 15 % der Gegenleistung (= 'Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer', entspricht dem Auszahlungsbetrag) als Bauabzugssteuer abzuführen.

Ausnahmen:

  • Freistellungsbescheinigung liegt vor - oder
  • Der Leistungsempfänger führt nur steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG aus und die Gegenleistung beträgt im Kalenderjahr insgesamt nur 15.000 EUR - oder
  • Die Gegenleistung beträgt im Kalenderjahr insgesamt nur 5.000 EUR

Nähere Informationen bei Ihrem Finanzamt!

Im Internet ist der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt als pdf-Datei verfügbar (zuletzt besucht: 29.03.16).
Über den Link: 'Kostenloser Bürgerzugang' können Sie zu dem oben genannten BGBl. 2001 Teil 1 Nr. 46 v. 06.09.01 navigieren oder diesem Link folgen.

Auswirkungen des Gesetzes ergeben sich beispielsweise auf die §§ 48-48d EStG und §20a der Abgabenordnung.

Zusatzinformationen
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