Ausschreibungstexte - Leistungsbeschreibungen

Die Ausschreibungstexte erfassen Sie als Leistungsbeschreibungen in den einzelnen Positionen des LV. Die Leistungsbeschreibung ist in der VOB/A in § 7 definiert.

§ 7 Leistungsbeschreibung

(1)

  1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Unternehmen die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können.
  2. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben.
  3. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.
  4. Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
  5. Erforderlichenfalls sind auch der Zweck und die vorgesehene Beanspruchung der fertigen Leistung anzugeben.
  6. Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z. B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass das Unternehmen ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann.
  7. Die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung" in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten.

(2) In technischen Spezifikationen darf nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Unternehmen bereitgestellten Produkte charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen oder einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, es sei denn

  1. dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt oder
  2. der Auftragsgegenstand kann nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden; solche Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen.

(3) Bei der Beschreibung der Leistung sind die verkehrsüblichen Bezeichnungen zu beachten.

Was gehört in den Ausschreibungstext?

Im Langtext der LV-Positionen sollten primär die Angaben enthalten sein, die für die Preisfindung von Bedeutung sind. Dazu gehören z.B.:

  • Art des Produktes
  • Material, Qualität, physikalische Eigenschaften, ...
  • Abmessungen
  • Angaben zu Normen, Standards, Zertifizierungen
  • Leistungsumfang, z.B. Lieferung und Montage, beinhaltetes Zubehör
  • Verarbeitungshinweise

Zusätzlich können Sie aussagekräftige Bilder und Grafiken zu den Positionen hinterlegen.

Welche Informationen im Einzelnen sinnvoll und nötig sind, hängt natürlich auch vom individuellen Produkt/Gewerk ab. Der Ausschreibungstext sollte in jedem Fall so gestaltet sein, dass der Fachplaner ihn direkt in seine Ausschreibung übernehmen kann. Kurze, aussagekräftige Texte halten das Leistungsverzeichnis schlank und unterstützen effizientes Arbeiten.

INFO

Zusatzinformationen wie Zertifikate, Gebrauchsanweisungen etc. gehören nicht in den Ausschreibungstext, sondern als planungsrelevante Unterlage in den Anhang der Position.

Zusatzinformationen
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