Für öffentliche Ausschreibungen benötigen Sie VOB-Maße. Bei Bauteilen mit Öffnungen finden Sie zu Flächen und Volumen drei verschiedene Maßangaben zur direkten Verwendung:
brutto – Öffnungen im Bauteil sind nicht berücksichtigt
netto – abzüglich aller Öffnungen
nach VOB – abzüglich derjenigen Öffnungen, die ein von der VOB vorgegebenes Grenzmaß überschreiten.
Das erspart Ihnen die gesonderte Berechnung.
Berücksichtigt werden folgende Übermessungsregeln gemäß der VOB-Aufmaßregeln:
Bei Raummaßen (Volumen) werden Öffnungen und Aussparungen bis 0,5 m³ Einzelgröße übermessen
Bei vertikalen Flächenmaßen werden Öffnungen und Aussparungen bis 2,50 m² Einzelgröße übermessen
Bei horizontalen Deckenflächen werden Öffnungen und Aussparungen bis 2,50 m² Einzelgröße übermessen
Bei horizontalen Bodenflächen werden Öffnungen und Aussparungen bis 0,1 m² Einzelgröße übermessen
Beachten Sie, dass sich die VOB-Abzugsflächen an den Leistungsbereichen orientieren. Bitte prüfen Sie aus fachlicher Sicht auf Basis der VOB, ob Sie die berechnete VOB-Menge für die Übernahme verwenden können.